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»Viridiana«

Antrag des italienischen Staatsanwalts beim Gerichtshof von Mailand auf das Verbot und die Beschlagnahme des Films Viridiana anläßlich der ersten öffentlichen Vorführung am 17. Januar 1963 in Rom und am 24. Januar in Palermo und Mailand.
Rom, den 16. Februar 1963.

Der Oberstaatsanwalt stellt nach dem Studium der Akten und der Ansicht des Spielfilms Viridiana fest:
Der Film Viridiana — ein Werk des spanischen Regisseurs Luis Buñuel — wurde nach der Freigabe durch die Zensurbehörde gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 161 vom 1. April 1961 erstmals am Abend des 17. Januars 1963 in Rom und danach am 24. des Monats in Mailand und Palermo vorgeführt.
Mit Anordnung vom 25. Januar 1963 verfügte der Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Mailand für das gesamte Staatsgebiet die Beschlagnahme des Films mit der Begründung, daß der Film in seiner Gesamtheit »aufgrund der Negation jeglicher Gültigkeit der religiösen Gebote und der Verhöhnung religiöser Symbole offenkundig eine Beleidigung der Staatsreligion« sei, und daß »die Beleidigung in den Sequenzen deutlich an die Grenze zur Verunglimpfung stößt, in denen — mit offenkundig verhöhnender Absicht — eine Gruppe von Bettlern und Invaliden gezeigt wird, unter ihnen ein Blinder, die sich rund um einen festlich gedeckten Tisch versammeln und deren Aufstellung und Haltung den Betrachter an die Darstellung des Letzten Abendmahls erinnert, während der Gruppe gegenüber eine Frau die Röcke hebt und weibliche Intimbereiche zur Schau stellt.«
Infolge dieser Anordnung wurden die Vorführungen des Films eingestellt, und die Organe der Kriminalpolizei schritten zur Beschlagnahme sämtlicher Kopien des Films.
Mit Datum vom 28. Januar 1963 wurden die Akten vom Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Mailand laut Art. 14 des Gesetzes Nr. 161 vom 21. April 1961 wegen örtlicher Zuständigkeit diesem Amt überstellt.
Nach dieser Prämisse wird folgendes festgestellt:
Das Zanardelli-Gesetz hat das Religionsproblem unter strafrechtlichem Gesichtspunkt als Problem der Freiheit aufgefaßt. Es betrachtete »Angriffe auf das Recht eines jeden Staatsbürgers, diejenige Religion auszuüben, die am angemessensten seinem Empfinden und seiner Überzeugung entspricht, als Verletzung der Freiheit« und verfügte einen gesetzlichen Schutz, »um den Respekt vor dem religiösen Empfinden sicherzustellen und seine freie Ausübung zu garantieren«. Es faßte die Strafregelung für die Delikte gegen die Religion unter dem Titel »Vergehen gegen die Glaubensfreiheit« zusammen.
Der Gesetzgeber von 1930 dagegen, auf dem Gebiet der Religion kein Agnostiker mehr, hat das Problem als moralisches Problem aufgefaßt. Er hat nicht nur die äußeren Formen der Religion und die freie Religionsausübung unter Schutz gestellt, er hat darüber hinaus auch den Ursprung, die Grundlagen des Glaubens schützen wollen, das heißt den Glauben an und für sich.
Und er hat die diesbezüglichen strafrechtlichen Sanktionen nicht mehr unter den Titel »Vergehen gegen die Glaubensfreiheit« gestellt, sondern unter den Titel »Vergehen gegen das religiöse Empfinden«, weil der von ihm verfügte Schutz über den der einfachen Glaubensfreiheit hinausgeht und sich zum allerhöchsten und umfassenden Schutz der Religion als moralischem Faktor erweitert, der — über da Individuum hinaus — die Gemeinschaft betrifft.
Die von Art. 402 Strafgesetzbuch vorgesehene Bestimmung zielt demzufolge direkt auf den Schutz der katholischen Konfession, das heißt der religiösen Gesinnung, zu der sich nahezu die gesamte Gesellschaft bekennt.
Es ist bekannt, daß die katholische Religion, auf die sich das religiöse Empfinden der Allgemeinheit bezieht, in ihrer Ganzheit (das heißt als Institution) beleidigt werden kann oder in ihren grundlegenden Bestandteilen (religiöse Bräuche und Dogmen). In der Regel besteht der hier zu prüfende Straftatbestand in der öffentlich geäußerten Verunglimpfung. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Urheber — in Worten, Gesten, in Schrift oder sonstigen Ausdrucksmitteln — der katholischen Religion gegenüber eine herabwürdigende Haltung an den Tag legt. Es reicht also aus, daß er durch eine unbegründete Meinung der Institution Kirche oder irgend-einem ihrer grundlegenden Bestandteile jenen Anspruch auf Wertschätzung und Bedeutung abspricht, der ihr von der Allgemeinheit zugeschrieben wird. Infolgedessen ist es völlig haltlos, das Vorliegen einer Verunglimpfung von der spezifischen Charakteristik der konkret vorliegenden Äußerungen abhängig zu machen (Roheit, Grobheit, Niederträchtigkeit, Unflätigkeit). Es ist klar, daß auch ohne solche Attribute der Tatbestand einer Verächtlichmachung der ethisch-sozialen Werte der katholischen Religion vorliegen kann.
Es darf sich jedoch nicht um eine einfache Anfechtung des Glaubens oder sonstige Glaubensauseinandersetzung handeln, sondern um »Verunglimpfung«, das heißt eine schon an sich niederträchtige und beleidigende Handlung.
Verunglimpfen heißt Entehren, Verächtlichmachen, Besudeln. Der Tatbestand der Verunglimpfung geht entschieden über den der Beleidigung und der Beschimpfung hinaus. Es ist das Verächtlichmachen durch Schändung oder Herabsetzung oder Schmähung. Kritik, Rüge, Tadel, Nichtbeachtung sind in dem Begriff nicht enthalten.
Nach diesen Ausführungen über die Rechtsetzung ist es nun notwendig, den Film Viridiana einer genauen Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob er in seiner Gesamtheit oder in bestimmten Sequenzen im oben beschriebenen Sinne objektiv die Religion verächtlichmachende Inhalte hat oder nicht.
Dazu ist festzustellen, daß zwar unleugbar ein Motiv des Films der Protest gegen gewisse religiöse Praktiken ist, wie sie in unwissenden Kreisen der Gesellschaft üblich sind. Die Ideoligie, die uns der Autor zu vermitteln sucht, rüht vor allem aus seinem polemischen Geist gegenüber gewissen Aspekten des gesellschaftlichen Lebens her.
Darüber hinaus ist dem Film mühelos ein besonderes Interesse an moralischen Verirrungen zu entnehmen; Sexualität, die zu Mystizismus wird und dann wieder die Oberhand gewinnt; Egoismus, der sich als Nächstenliebe ausgibt; Elend, das Ignoranz und Gewalt hervorbringt.
Alle diese Elemente sind in Viridiana auf Anhieb zu erkennen, der Geschichte einer tieffrommen Novizin, die vor dem Ablegen der Gelübde in ihrem Kloster noch einmal zum Gut des Onkels Don Jaime, zurückkehrt und von diesem bedrängt wird. Don Jaime hat in der Hochzeitsnacht seine Braut verloren. Er ist ein Fetischist, der mit peinlicher Sorgfalt das Hochzeitskleid der Verstorbenen aufbewahrt. Weil er meint, Viridiana sehe der Toten ähnlich, verliebt er sich und bittet sie um ihre Hand. Viridiana verweigert sich. Der Onkel bringt sie dazu, das Hochzeitskleid anzuziehen, betäubt sie mit einem Schlafmittel, legt sie, wie eine Leiche, mit gefalteten Händen aufs Bett und ist versucht, sie zu vergewaltigen, nimmt dann aber Abstand von diesem Vorhaben. Als Viridiana aufwacht, läßt er sie in dem Glauben, er habe sie im Schlaf mißbraucht, um sie dazu zu bringen, bei ihm zu bleiben. Entsetzt weist das Mädchen ihn zurück und flüchtet aus dem Haus, um ins Kloster zurückzukehren. Doch der Alte bringt sich, von Gewissensbissen gepeinigt, um, nachdem er sie als Miterbin seines Gutes eingesetzt hat. Jetzt bekommt Viridiana ihrerseits Gewissensbisse, denn sie ist davon überzeugt, die Schuld an Don Jaimes Tod zu haben. In der Hoffnung, ihre Qual zu lindern, verzichtet sie auf den Schleier und widmet sich der Philantropie. In dem Landhaus, das sie mit ihrem Cousin Jorge und dem Dienstmädchen Ramona bewohnt, nimmt sie eine Gruppe finsterer Bettler auf, die sie ernährt und beten läßt. Für diese Art von Wohltätigkeit für einige wenige arme Menschen bringt der zweite Erbe des Gutes wenig Verständnis auf. Jorge, unehelicher Sohn Don Jaimes, lebensuntüchtig und skrupellos, möchte das Gut renovieren und modernisieren. Für ihn bedeutet Gutes tun Arbeiten, Schöpfen, Handeln. Und Viridiana ist am Ende dazu gezwungen, den Realitätsgehalt dieser Lebensanschauung anzuerkennen. Ihre Armen zeigen sich nämlich für ihre Großzügigkeit nicht erkenntlich, dringen eines Abends betrunken und lärmend ind das Wohnhaus ein und veranstalten ein Bankett, das zur Orgie ausartet. Viridiana kommt hinzu und wird von einem ihrer Schützlinge angefallen, doch Jorge rettet sie, indem er einen der Bettler dazu bringt, den rohen Kerl umzubringen. Das Mädchen, inzwischen völlig verwandelt, bietet sich ihrem Cousin an. Die letzten Bilder des Films zeigen, daß Viridiana einen anrüchigen Lebenswandel eingeschlagen hat und sich aller Wahrscheinlichkeit nach eine Dreiecksbeziehung mit Jorge und Ramona anbahnt.
In der Handlung des Films, im Drehbuch und in den Dialogen ist keine »Verächtlichmachung« der Staatsreligion im Sinne der Rechtsvorschriften des Artikels 402 Strafgesetzbuch ersichtlich, weder der Institution, noch der religiösen Bräuche oder der Dogmen.
Die Haltung des Films der katholischen Religion gegenüber läßt weder eine Geringschätzung, noch die Nichtanerkennung der religionsimmanenten hohen Werte, noch die Negation ihrer ethisch-sozialen Bedeutung erkennen. Die kritische Haltung des Films zeugt dagegen, auch wenn sie sich einer geschmacklosen Symbolik bedient, zu gleichen Teilen von der tiefen Liebe des Autors für sein Land und von seinem Drang nach Freiheit und Wiederspruch.
Über die Problematik des Films kann man zweifellos geteilter Meinung sein oder man kann sie nicht akzeptieren. Aber selbst an den Stellen, wo sich eine antikatholische Polemik andeutet, wirkt sie doch immer zufällig und überschreitet nie die Grenze zur Verunglimpfung.
Nach einer Überprüfung jeder einzelnen der Sequenzen, in denen hypothetisch eine Verunglimpfung der Religion enthalten sein könnte, ist festzustellen:
Szene III:   Viridiana, gerade auf dem Gut des Onkels angekommen, geht in ihr Zimmer und macht den Koffer auf, um sich für die Nacht fertigzumachen. In dem Koffer befinden sich lediglich ein Nachthemd, ein Kruzifix, eine Dornenkrone und Nägel.
Szene XXII:   In seinem Schlafzimmer betrachtet Jorge einige alte Gegenstände aus dem Besitz des Onkels, insbesondere ein Kruzifix, das durch eine Schwungfeder zum Klappmesser wird. Jorge fragt sich, wo der Onkel es wohl her hat.
Szene XXIII:   Viridiana nähert sich einer Gruppe von Bettlern, die auf dem Hof herumlungern. Sie fordert sie auf, das Angelusgebet zu sprechen und betet mit ihnen. Zwischen die Sätze des Gebetes sind jeweils kurze Einstellungen montiert, in denen eine Gruppe von Männern gezeigt wird, die schweigend ihrer Arbeit nachgehen.
Szene XXX:   Die Bettler sind in Abwesenheit Viridianas, Jorges und Ramonas in das Wohnhaus eingedrungen und decken mit dem schönsten Tafelgeschirr einen Tisch, an dem sie dann prassen und saufen. Einer von ihnen — Poca — bittet Enedina, ein Erinnerungsphoto zu machen. An der Längsseite des Tisches nehmen nun alle eine Aufstellung, die an das Letzte Abendmahl Leonardo da Vincis erinnert, ein. In der Mitte nimmt ein Blinder Platz. An seiner Seite stehen die anderen Bettler, die sich mit geneigten Köpfen leise unterhalten. Auf das Zeichen Enedinas bleiben alle unbeweglich stehen. Die Frau geht auf sie zu und hebt, wenige Meter vom Tisch entfernt, plötzlich die Röcke bis über den Kopf. Ein großes Gelächter bricht aus. Auf das Grammophon wird eine Schallplatte gelegt, eine Musik erklingt, die in Instrumentierung und Ton an die liturgischen Werke Bachs erinnert. Einer der Bettler geht auf Zequil zu, wirft ihm eine Sahneschüssel ins Gesicht und ruft dabei aus: »Was haben sie denn mit euch angestellt. Don Zequil? Ihr seht aus wie ein Ecce Homo!«
Szene XXXIII:   Ein kleines Mädchen, Rita, Ramonas Tochter, verbrennt die Dornenkrone, vor der Viridiana niederzuknien und zu beten pflegte.

In keiner der hier beschriebenen Szenen lassen sich Elemente erkennen, die gemäß Art. 402 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung darstellen.
Selbst in der dritten Szene ist absolut keine Verächtlichmachung der Religion und ihrer Symbole zu erkennen. Wie in dem Film wiederholt gezeigt wird, sind das Kreuz, die Dornenkrone, die Nägel und der Hammer aus Viridianas Koffer von dem Mädchen zur Festigung des Glaubens verehrte Bußsymbole. Gleiches gilt für Szene XXII, denn das Kruzifix, das zum Messer wird (es ist bekannt, daß ähnliche Gegenstände in der Vergangenheit tatsächlich hergestellt wurden und man sie noch heute in Museen und bei Antiquitätenhändlern finden kann) wirkt nicht blasphemisch, sondern gehört zur Sittengeschichte und kann daher für sich genommen keine Verunglimpfung der Religion darstellen, vor allem, wenn man bedenkt, daß mit dem kurzen Erscheinen des besagten Gegenstandes der spezifische Charakter Don Jaimes unterstrichen werden soll, des lasterhaften Selbstmörders, der alte Uhren und das alte Messer aufbewahrt und zurückgezogen zwischen Mozarts Requiem und der Erinnerung an seine Braut lebt. Durch dieses Symbol wollte der Regisseur lediglich einen Aspekt der Persönlichkeit des alten Jaime hervorheben, die Verbindung zwischen Mystizismus und Sünde. Die Bedeutung der Szene XXIII ist nur allzu deutlich: wer Almosen erhält, wird dadurch kein besserer Mensch.
Diese Interpretation läßt sich klar aus dem bedrohlichen Zusammenschnitt von Sequenzen mit dem Gebet der Bettler und Aufnahmen der Arbeit, des Fleißes und der Mühsal der Arbeiter und Bauern ablesen. Gegen jede Zeile des Gebetes, zu dem das Mädchen seine Gäste zwingt, setzt der Regisseur das Bild alltäglicher Mühe. Es ist ein Kontrast zwischen Wohltätigkeit und Arbeit, zwischen Bettler und Arbeiter, aber gewiß kein Kontrast zwischen Fortschritt und katholischem Glauben. Es ist die Voraussetzung zu einer der Thesen des Films: Viridianas Arme sind undankbare Wesen, die, statt zum Seelenfrieden ihrer Wohltäterin beizutragen, am Ende ihren Untergang heraufbeschwören.
Zweifellos erinnert Szene XXX an das Letzte Abendmahl  Leonardo da Vincis, das in der Kirche S. Maria delle Grazie in Mailand ausgestellt ist. Aber damit kann gewiß nicht behauptet werden, daß die ordinäre Parodie eines Kunstwerkes die Verunglimpfung eines religiösen Symbols beabsichtigt. In dieser Szene ist kein Bezug auf das Sakrament der Eucharistie enthalten, das an Verunglimpfung grenzt — auch wenn sie unter dem Aspekt des guten Geschmacks und der Zweckmäßigkeit zurückzuweisen ist.
Auch der Ausruf »Ihr seht aus wie ein Ecce Homo!«, von einem Bettler an den alten Zequil gerichtet, nachdem dieser während der Orgie die Sahneschüssel ins Gesicht bekommen hat, ist einer gewissen Art von volkstümlichem Humor zuzurechnen und hat daher unter religiösem Aspekt keine Relevanz.
Schließlich die Szene, in der die kleine, unschuldige Rita Viridianas Dornenkrone verbrennt, eine Symbolik, die sich ausschließlich auf das Scheitern der Berufung und der Initiative des Mädchens bezieht, das sich nach dem Tod des Onkels, statt ins Kloster zurückzukehren, vornimmt, allein Werke der Nächstenliebe zu vollbringen, eine Entscheidung, die selbst von der Mutter Oberin als »Anmaßung« bezeichnet wird. Im übrigen sollte man nicht vergessen, daß der Liturgie zufolge sakrale Gegenstände, die außer Gebrauch gesetzt werden, nicht weggeworfen, sondern verbrannt werden müssen.
Nach Abwägung aller hier dargelegten Argumente ist zu dem Schluß zu kommen, daß in dem Film Viridiana weder im objektiven, noch im subjektiven Sinne Elemente für den Tatbestand der Verunglimpfung der Staatsreligion erkennbar sind.
Aus diesem Grund wird laut Art. 74 der Strafprozeßordnung der Untersuchungsrichter beim Landgericht in Rom ersucht, ein Dekret zu erlassen, dem zufolge die Strafaktion nicht fortgeführt wird und die Rückgabe der Kopien des Films Viridiana, die infolge der Anordnung des Oberstaatsanwaltes beim Landgericht in Mailand vom 25. Januar 1963 beschlagnahmt wurden, an die Berechtigten anordnet.

Rom, den 6. Februar 1963
Der Oberstaatsanwalt
gez. Pasquale Pedote

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