Antrag des italienischen Staatsanwalts beim Gerichtshof von Mailand
auf das Verbot und die Beschlagnahme des Films Viridiana anläßlich
der ersten öffentlichen Vorführung am 17. Januar 1963 in Rom
und am 24. Januar in Palermo und Mailand.
Rom, den 16. Februar 1963.
Der Oberstaatsanwalt stellt nach dem Studium der Akten und der Ansicht
des Spielfilms Viridiana fest:
Der Film Viridiana — ein Werk des spanischen Regisseurs Luis Buñuel
— wurde nach der Freigabe durch die Zensurbehörde gemäß
Art. 1 des Gesetzes Nr. 161 vom 1. April 1961 erstmals am Abend des 17.
Januars 1963 in Rom und danach am 24. des Monats in Mailand und Palermo
vorgeführt.
Mit Anordnung vom 25. Januar 1963 verfügte der Oberstaatsanwalt
beim Landgericht in Mailand für das gesamte Staatsgebiet die Beschlagnahme
des Films mit der Begründung, daß der Film in seiner Gesamtheit
»aufgrund der Negation jeglicher Gültigkeit der religiösen
Gebote und der Verhöhnung religiöser Symbole offenkundig eine
Beleidigung der Staatsreligion« sei, und daß »die Beleidigung
in den Sequenzen deutlich an die Grenze zur Verunglimpfung stößt,
in denen — mit offenkundig verhöhnender Absicht — eine Gruppe von
Bettlern und Invaliden gezeigt wird, unter ihnen ein Blinder, die sich
rund um einen festlich gedeckten Tisch versammeln und deren Aufstellung
und Haltung den Betrachter an die Darstellung des Letzten Abendmahls erinnert,
während der Gruppe gegenüber eine Frau die Röcke hebt und
weibliche Intimbereiche zur Schau stellt.«
Infolge dieser Anordnung wurden die Vorführungen des Films eingestellt,
und die Organe der Kriminalpolizei schritten zur Beschlagnahme sämtlicher
Kopien des Films.
Mit Datum vom 28. Januar 1963 wurden die Akten vom Oberstaatsanwalt
beim Landgericht in Mailand laut Art. 14 des Gesetzes Nr. 161 vom 21. April
1961 wegen örtlicher Zuständigkeit diesem Amt überstellt.
Nach dieser Prämisse wird folgendes festgestellt:
Das Zanardelli-Gesetz hat das Religionsproblem unter strafrechtlichem
Gesichtspunkt als Problem der Freiheit aufgefaßt. Es betrachtete
»Angriffe auf das Recht eines jeden Staatsbürgers, diejenige
Religion auszuüben, die am angemessensten seinem Empfinden und seiner
Überzeugung entspricht, als Verletzung der Freiheit« und verfügte
einen gesetzlichen Schutz, »um den Respekt vor dem religiösen
Empfinden sicherzustellen und seine freie Ausübung zu garantieren«.
Es faßte die Strafregelung für die Delikte gegen die Religion
unter dem Titel »Vergehen gegen die Glaubensfreiheit« zusammen.
Der Gesetzgeber von 1930 dagegen, auf dem Gebiet der Religion kein
Agnostiker mehr, hat das Problem als moralisches Problem aufgefaßt.
Er hat nicht nur die äußeren Formen der Religion und die freie
Religionsausübung unter Schutz gestellt, er hat darüber hinaus
auch den Ursprung, die Grundlagen des Glaubens schützen wollen, das
heißt den Glauben an und für sich.
Und er hat die diesbezüglichen strafrechtlichen Sanktionen nicht
mehr unter den Titel »Vergehen gegen die Glaubensfreiheit«
gestellt, sondern unter den Titel »Vergehen gegen das religiöse
Empfinden«, weil der von ihm verfügte Schutz über den der
einfachen Glaubensfreiheit hinausgeht und sich zum allerhöchsten und
umfassenden Schutz der Religion als moralischem Faktor erweitert, der —
über da Individuum hinaus — die Gemeinschaft betrifft.
Die von Art. 402 Strafgesetzbuch vorgesehene Bestimmung zielt demzufolge
direkt auf den Schutz der katholischen Konfession, das heißt der
religiösen Gesinnung, zu der sich nahezu die gesamte Gesellschaft
bekennt.
Es ist bekannt, daß die katholische Religion, auf die sich das
religiöse Empfinden der Allgemeinheit bezieht, in ihrer Ganzheit (das
heißt als Institution) beleidigt werden kann oder in ihren grundlegenden
Bestandteilen (religiöse Bräuche und Dogmen). In der Regel besteht
der hier zu prüfende Straftatbestand in der öffentlich geäußerten
Verunglimpfung. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Urheber —
in Worten, Gesten, in Schrift oder sonstigen Ausdrucksmitteln — der katholischen
Religion gegenüber eine herabwürdigende Haltung an den Tag legt.
Es reicht also aus, daß er durch eine unbegründete Meinung der
Institution Kirche oder irgend-einem ihrer grundlegenden Bestandteile jenen
Anspruch auf Wertschätzung und Bedeutung abspricht, der ihr von der
Allgemeinheit zugeschrieben wird. Infolgedessen ist es völlig haltlos,
das Vorliegen einer Verunglimpfung von der spezifischen Charakteristik
der konkret vorliegenden Äußerungen abhängig zu machen
(Roheit, Grobheit, Niederträchtigkeit, Unflätigkeit). Es ist
klar, daß auch ohne solche Attribute der Tatbestand einer Verächtlichmachung
der ethisch-sozialen Werte der katholischen Religion vorliegen kann.
Es darf sich jedoch nicht um eine einfache Anfechtung des Glaubens
oder sonstige Glaubensauseinandersetzung handeln, sondern um »Verunglimpfung«,
das heißt eine schon an sich niederträchtige und beleidigende
Handlung.
Verunglimpfen heißt Entehren, Verächtlichmachen, Besudeln.
Der Tatbestand der Verunglimpfung geht entschieden über den der Beleidigung
und der Beschimpfung hinaus. Es ist das Verächtlichmachen durch Schändung
oder Herabsetzung oder Schmähung. Kritik, Rüge, Tadel, Nichtbeachtung
sind in dem Begriff nicht enthalten.
Nach diesen Ausführungen über die Rechtsetzung ist es nun
notwendig, den Film Viridiana einer genauen Prüfung zu unterziehen,
um festzustellen, ob er in seiner Gesamtheit oder in bestimmten Sequenzen
im oben beschriebenen Sinne objektiv die Religion verächtlichmachende
Inhalte hat oder nicht.
Dazu ist festzustellen, daß zwar unleugbar ein Motiv des Films
der Protest gegen gewisse religiöse Praktiken ist, wie sie in unwissenden
Kreisen der Gesellschaft üblich sind. Die Ideoligie, die uns der Autor
zu vermitteln sucht, rüht vor allem aus seinem polemischen Geist gegenüber
gewissen Aspekten des gesellschaftlichen Lebens her.
Darüber hinaus ist dem Film mühelos ein besonderes Interesse
an moralischen Verirrungen zu entnehmen; Sexualität, die zu Mystizismus
wird und dann wieder die Oberhand gewinnt; Egoismus, der sich als Nächstenliebe
ausgibt; Elend, das Ignoranz und Gewalt hervorbringt.
Alle diese Elemente sind in Viridiana auf Anhieb zu erkennen, der Geschichte
einer tieffrommen Novizin, die vor dem Ablegen der Gelübde in ihrem
Kloster noch einmal zum Gut des Onkels Don Jaime, zurückkehrt und
von diesem bedrängt wird. Don Jaime hat in der Hochzeitsnacht seine
Braut verloren. Er ist ein Fetischist, der mit peinlicher Sorgfalt das
Hochzeitskleid der Verstorbenen aufbewahrt. Weil er meint, Viridiana sehe
der Toten ähnlich, verliebt er sich und bittet sie um ihre Hand. Viridiana
verweigert sich. Der Onkel bringt sie dazu, das Hochzeitskleid anzuziehen,
betäubt sie mit einem Schlafmittel, legt sie, wie eine Leiche, mit
gefalteten Händen aufs Bett und ist versucht, sie zu vergewaltigen,
nimmt dann aber Abstand von diesem Vorhaben. Als Viridiana aufwacht, läßt
er sie in dem Glauben, er habe sie im Schlaf mißbraucht, um sie dazu
zu bringen, bei ihm zu bleiben. Entsetzt weist das Mädchen ihn zurück
und flüchtet aus dem Haus, um ins Kloster zurückzukehren. Doch
der Alte bringt sich, von Gewissensbissen gepeinigt, um, nachdem er sie
als Miterbin seines Gutes eingesetzt hat. Jetzt bekommt Viridiana ihrerseits
Gewissensbisse, denn sie ist davon überzeugt, die Schuld an Don Jaimes
Tod zu haben. In der Hoffnung, ihre Qual zu lindern, verzichtet sie auf
den Schleier und widmet sich der Philantropie. In dem Landhaus, das sie
mit ihrem Cousin Jorge und dem Dienstmädchen Ramona bewohnt, nimmt
sie eine Gruppe finsterer Bettler auf, die sie ernährt und beten läßt.
Für diese Art von Wohltätigkeit für einige wenige arme Menschen
bringt der zweite Erbe des Gutes wenig Verständnis auf. Jorge, unehelicher
Sohn Don Jaimes, lebensuntüchtig und skrupellos, möchte das Gut
renovieren und modernisieren. Für ihn bedeutet Gutes tun Arbeiten,
Schöpfen, Handeln. Und Viridiana ist am Ende dazu gezwungen, den Realitätsgehalt
dieser Lebensanschauung anzuerkennen. Ihre Armen zeigen sich nämlich
für ihre Großzügigkeit nicht erkenntlich, dringen eines
Abends betrunken und lärmend ind das Wohnhaus ein und veranstalten
ein Bankett, das zur Orgie ausartet. Viridiana kommt hinzu und wird von
einem ihrer Schützlinge angefallen, doch Jorge rettet sie, indem er
einen der Bettler dazu bringt, den rohen Kerl umzubringen. Das Mädchen,
inzwischen völlig verwandelt, bietet sich ihrem Cousin an. Die letzten
Bilder des Films zeigen, daß Viridiana einen anrüchigen Lebenswandel
eingeschlagen hat und sich aller Wahrscheinlichkeit nach eine Dreiecksbeziehung
mit Jorge und Ramona anbahnt.
In der Handlung des Films, im Drehbuch und in den Dialogen ist keine
»Verächtlichmachung« der Staatsreligion im Sinne der Rechtsvorschriften
des Artikels 402 Strafgesetzbuch ersichtlich, weder der Institution, noch
der religiösen Bräuche oder der Dogmen.
Die Haltung des Films der katholischen Religion gegenüber läßt
weder eine Geringschätzung, noch die Nichtanerkennung der religionsimmanenten
hohen Werte, noch die Negation ihrer ethisch-sozialen Bedeutung erkennen.
Die kritische Haltung des Films zeugt dagegen, auch wenn sie sich einer
geschmacklosen Symbolik bedient, zu gleichen Teilen von der tiefen Liebe
des Autors für sein Land und von seinem Drang nach Freiheit und Wiederspruch.
Über die Problematik des Films kann man zweifellos geteilter Meinung
sein oder man kann sie nicht akzeptieren. Aber selbst an den Stellen, wo
sich eine antikatholische Polemik andeutet, wirkt sie doch immer zufällig
und überschreitet nie die Grenze zur Verunglimpfung.
Nach einer Überprüfung jeder einzelnen der Sequenzen, in
denen hypothetisch eine Verunglimpfung der Religion enthalten sein könnte,
ist festzustellen:
Szene III: Viridiana, gerade auf dem Gut des Onkels angekommen,
geht in ihr Zimmer und macht den Koffer auf, um sich für die Nacht
fertigzumachen. In dem Koffer befinden sich lediglich ein Nachthemd, ein
Kruzifix, eine Dornenkrone und Nägel.
Szene XXII: In seinem Schlafzimmer betrachtet Jorge einige
alte Gegenstände aus dem Besitz des Onkels, insbesondere ein Kruzifix,
das durch eine Schwungfeder zum Klappmesser wird. Jorge fragt sich, wo
der Onkel es wohl her hat.
Szene XXIII: Viridiana nähert sich einer Gruppe von
Bettlern, die auf dem Hof herumlungern. Sie fordert sie auf, das Angelusgebet
zu sprechen und betet mit ihnen. Zwischen die Sätze des Gebetes sind
jeweils kurze Einstellungen montiert, in denen eine Gruppe von Männern
gezeigt wird, die schweigend ihrer Arbeit nachgehen.
Szene XXX: Die Bettler sind in Abwesenheit Viridianas,
Jorges und Ramonas in das Wohnhaus eingedrungen und decken mit dem schönsten
Tafelgeschirr einen Tisch, an dem sie dann prassen und saufen. Einer von
ihnen — Poca — bittet Enedina, ein Erinnerungsphoto zu machen. An der Längsseite
des Tisches nehmen nun alle eine Aufstellung, die an das Letzte Abendmahl
Leonardo da Vincis erinnert, ein. In der Mitte nimmt ein Blinder Platz.
An seiner Seite stehen die anderen Bettler, die sich mit geneigten Köpfen
leise unterhalten. Auf das Zeichen Enedinas bleiben alle unbeweglich stehen.
Die Frau geht auf sie zu und hebt, wenige Meter vom Tisch entfernt, plötzlich
die Röcke bis über den Kopf. Ein großes Gelächter
bricht aus. Auf das Grammophon wird eine Schallplatte gelegt, eine Musik
erklingt, die in Instrumentierung und Ton an die liturgischen Werke Bachs
erinnert. Einer der Bettler geht auf Zequil zu, wirft ihm eine Sahneschüssel
ins Gesicht und ruft dabei aus: »Was haben sie denn mit euch angestellt.
Don Zequil? Ihr seht aus wie ein Ecce Homo!«
Szene XXXIII: Ein kleines Mädchen, Rita, Ramonas Tochter,
verbrennt die Dornenkrone, vor der Viridiana niederzuknien und zu beten
pflegte.
In keiner der hier beschriebenen Szenen lassen sich Elemente erkennen,
die gemäß Art. 402 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung darstellen.
Selbst in der dritten Szene ist absolut keine Verächtlichmachung
der Religion und ihrer Symbole zu erkennen. Wie in dem Film wiederholt
gezeigt wird, sind das Kreuz, die Dornenkrone, die Nägel und der Hammer
aus Viridianas Koffer von dem Mädchen zur Festigung des Glaubens verehrte
Bußsymbole. Gleiches gilt für Szene XXII, denn das Kruzifix,
das zum Messer wird (es ist bekannt, daß ähnliche Gegenstände
in der Vergangenheit tatsächlich hergestellt wurden und man sie noch
heute in Museen und bei Antiquitätenhändlern finden kann) wirkt
nicht blasphemisch, sondern gehört zur Sittengeschichte und kann daher
für sich genommen keine Verunglimpfung der Religion darstellen, vor
allem, wenn man bedenkt, daß mit dem kurzen Erscheinen des besagten
Gegenstandes der spezifische Charakter Don Jaimes unterstrichen werden
soll, des lasterhaften Selbstmörders, der alte Uhren und das alte
Messer aufbewahrt und zurückgezogen zwischen Mozarts Requiem und der
Erinnerung an seine Braut lebt. Durch dieses Symbol wollte der Regisseur
lediglich einen Aspekt der Persönlichkeit des alten Jaime hervorheben,
die Verbindung zwischen Mystizismus und Sünde. Die Bedeutung der Szene
XXIII ist nur allzu deutlich: wer Almosen erhält, wird dadurch kein
besserer Mensch.
Diese Interpretation läßt sich klar aus dem bedrohlichen
Zusammenschnitt von Sequenzen mit dem Gebet der Bettler und Aufnahmen der
Arbeit, des Fleißes und der Mühsal der Arbeiter und Bauern ablesen.
Gegen jede Zeile des Gebetes, zu dem das Mädchen seine Gäste
zwingt, setzt der Regisseur das Bild alltäglicher Mühe. Es ist
ein Kontrast zwischen Wohltätigkeit und Arbeit, zwischen Bettler und
Arbeiter, aber gewiß kein Kontrast zwischen Fortschritt und katholischem
Glauben. Es ist die Voraussetzung zu einer der Thesen des Films: Viridianas
Arme sind undankbare Wesen, die, statt zum Seelenfrieden ihrer Wohltäterin
beizutragen, am Ende ihren Untergang heraufbeschwören.
Zweifellos erinnert Szene XXX an das Letzte Abendmahl Leonardo
da Vincis, das in der Kirche S. Maria delle Grazie in Mailand ausgestellt
ist. Aber damit kann gewiß nicht behauptet werden, daß die
ordinäre Parodie eines Kunstwerkes die Verunglimpfung eines religiösen
Symbols beabsichtigt. In dieser Szene ist kein Bezug auf das Sakrament
der Eucharistie enthalten, das an Verunglimpfung grenzt — auch wenn sie
unter dem Aspekt des guten Geschmacks und der Zweckmäßigkeit
zurückzuweisen ist.
Auch der Ausruf »Ihr seht aus wie ein Ecce Homo!«, von
einem Bettler an den alten Zequil gerichtet, nachdem dieser während
der Orgie die Sahneschüssel ins Gesicht bekommen hat, ist einer gewissen
Art von volkstümlichem Humor zuzurechnen und hat daher unter religiösem
Aspekt keine Relevanz.
Schließlich die Szene, in der die kleine, unschuldige Rita Viridianas
Dornenkrone verbrennt, eine Symbolik, die sich ausschließlich auf
das Scheitern der Berufung und der Initiative des Mädchens bezieht,
das sich nach dem Tod des Onkels, statt ins Kloster zurückzukehren,
vornimmt, allein Werke der Nächstenliebe zu vollbringen, eine Entscheidung,
die selbst von der Mutter Oberin als »Anmaßung« bezeichnet
wird. Im übrigen sollte man nicht vergessen, daß der Liturgie
zufolge sakrale Gegenstände, die außer Gebrauch gesetzt werden,
nicht weggeworfen, sondern verbrannt werden müssen.
Nach Abwägung aller hier dargelegten Argumente ist zu dem Schluß
zu kommen, daß in dem Film Viridiana weder im objektiven, noch im
subjektiven Sinne Elemente für den Tatbestand der Verunglimpfung der
Staatsreligion erkennbar sind.
Aus diesem Grund wird laut Art. 74 der Strafprozeßordnung der
Untersuchungsrichter beim Landgericht in Rom ersucht, ein Dekret zu erlassen,
dem zufolge die Strafaktion nicht fortgeführt wird und die Rückgabe
der Kopien des Films Viridiana, die infolge der Anordnung des Oberstaatsanwaltes
beim Landgericht in Mailand vom 25. Januar 1963 beschlagnahmt wurden, an
die Berechtigten anordnet.
Rom, den 6. Februar 1963
Der Oberstaatsanwalt
gez. Pasquale Pedote